Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

Stand Januar 2016

1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) der C&F | Kommunikation und Dokumentation / Dirk Chudzinsky (im Folgenden: „Auftragnehmer“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen des Auftragnehmers mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden: „Auftraggeber“).
1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.3 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

2. Vertragsabschluss
Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind alle Angebote des Auftragnehmers freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Auftragnehmer kann dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei ihm annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch für den Auftraggeber erkennbaren Beginn der Leistungserbringung erklärt werden.

3. Vertragsgegenstand
3.1 Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Leistungen und/oder die Erstellung eines Werkes nach der näheren Beschreibung des Angebots/Auftrags in Verbindung mit dessen Bedingungen sowie ggf. Pflichtenheft und Terminplan. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhalts bedürfen der Schriftform.
3.2 Der Auftragnehmer gewährleistet grundsätzlich nur die Übereinstimmung der von ihm erstellten Arbeitsergebnisse mit den innerhalb der Europäischen Union geltenden Vorgaben. Die Eignung für weitere Rechtsräume (USA, Kanada, China etc.) obliegt allein der Verantwortung des Auftraggebers.
3.3 Wird der Auftragnehmer mit der Entwicklung von Designvorlagen beauftragt, besteht für ihn Gestaltungsfreiheit, soweit sich aus den zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Dokumenten keine spezifischen Leistungsanforderungen ergeben.
3.4 Schließt die geschuldete Leistung des Auftragnehmers die organisatorische Abwicklung während der Realisationsphase eines Projekts und die Beauftragung von Zulieferbetrieben ein, so können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflagen nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
3.5 Der Auftragnehmer ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen oder sich bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
3.6 Mit Ausnahme des durch den Auftraggeber abgenommenen Endprodukts behält sich der Auftragnehmer Eigentum und Urheberrecht an allen Unterlagen (insbesondere Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen, Rechnungs- sowie sonstige Vertrags- und Lieferunterlagen) vor. Sie dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden.

4. Vergütung
4.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten alle Preise zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer und ggf. anfallender Nebenkosten (notwendige Barauslagen gegenüber Dritten, Reisekosten, Spesen etc.). Besonders kostenintensive und unübliche Ausgaben stimmt der Auftragnehmer im Voraus mit dem Auftraggeber ab.
4.2 Angaben des Auftragnehmers zu Gesamtkosten und Endpreisen sind (soweit nicht ausdrücklich als Fixpreis bezeichnet) bloße Kostenschätzungen. Die Arbeiten werden nach dem tatsächlich angefallenen Aufwand zu den jeweils geltenden Stundensätzen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.
4.3 Notwendig werdende Änderungen von Leistungen und Mehrleistungen werden gesondert berechnet, soweit sie nicht auf Umständen beruhen, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
4.4 Erforderliche Reise- und Übernachtungskosten sowie Spesen werden nach den tatsächlich angefallenen Kosten bzw. (im Fall von Spesen) nach den jeweils geltenden steuerlichen Freigrenzen gesondert berechnet.
4.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Leistungen zeitanteilig (z.B. monatlich) abzurechnen. Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zur Abnahme eine Abschlusszahlung in Höhe von maximal 10 % des Gesamtauftragswerts zurückzubehalten.
4.6 Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungszugang ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Auftragnehmer ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Der Auftragnehmer ist unabhängig von sonstigen Ersatzansprüchen berechtigt, bei Zahlungsrückständen, die er nicht zu vertreten hat, bis zur Leistung der rückständigen Zahlungen eigene vertragliche Verpflichtungen aufzuschieben.
4.7 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.8 Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn ihm Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

5. Pflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer kostenlos sämtliche für die Erbringung der Vertragsleistungen erforderlichen Unterlagen, Muster, Teile und/oder sonstige Informationen und Gegenstände zur Verfügung. Soweit sinnvoll, wird er dem Auftragnehmer das erforderliche Produktwissen im Rahmen von gemeinsam abgehaltenen Workshops und Interviews vermitteln. Vom Auftragnehmer angefragte Dokumente und Informationen wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer zeitnah, in der Regel innerhalb einer Woche nach Anfrage, zur Verfügung stellen. Eine inhaltliche Prüfung der Richtigkeit und Verwendbarkeit der vom Auftraggeber übermittelten Unterlagen und Informationen durch den Auftragnehmer findet nicht statt.
5.2 Ist für die weitere Leistungserbringung des Auftragnehmers eine Handlung des Auftraggebers erforderlich (Zwischenabnahme, Entwurfsfreigabe etc.), wird der Auftraggeber diese zeitnah, in der Regel innerhalb einer Woche, erbringen oder begründet ablehnen.
5.3 Vor Abschluss der Leistungserbringung übermittelt der Auftragnehmer ein Korrekturexemplar an den Auftraggeber. Der Auftraggeber prüft die technische Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Angaben und zeigt dem Auftraggeber etwaigen Nachbesserungsbedarf in angemessener Zeit an. Erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen keine entsprechende Anzeige, gilt die Korrekturvorgabe als vom Auftraggeber abgenommen.
5.4 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm übermittelten Unterlagen, Leistungsbeschreibungen oder sonstigen Angaben keine Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können.
5.5 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über alle den Vertragsgegenstand betreffenden relevanten Änderungen unverzüglich informieren.

6. Geheimhaltung
Auftragnehmer und Auftraggeber verpflichten sich, sämtliche im Zusammenhang mit der Entwicklung zugänglich gemachten Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder die nach den Umständen eindeutig als Geschäftsgeheimnis des jeweils anderen Vertragspartners erkennbar sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und sie nicht für eigene Zwecke zu verwerten. Preise und sonstige Konditionen gelten in jedem Fall als vertraulich. Die Geheimhaltungspflichten gelten auch über die Dauer der Vereinbarung hinaus.

7. Fristen
7.1 Vom Auftragnehmer angegebene Lieferfristen und –termine sind unverbindlich, es sei denn, es werden ausdrücklich und in Textform verbindliche Fristen vereinbart.
7.2 Die Einhaltung von Lieferfristen und –terminen durch den Auftragnehmer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung erforderlichen Zeichnungen, CAD-Daten, Produktmuster, technischen Angaben oder die Leistung einer Anzahlung, rechtzeitig (im Zweifel innerhalb von 7 Tagen nach Anfrage durch den Auftragnehmer) erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
7.3 Im Falle unabwendbarer oder unvorhergesehener Ereignisse – insbesondere bei höherer Gewalt, Betriebsstörungen bei Subunternehmern, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. – verschieben sich vereinbarte Leistungstermine um die Dauer der Beeinträchtigung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Wird die Durchführung des Vertrages auf Grund der Verzögerung für eine Seite unzumutbar, so kann sie den Vertrag kündigen.
7.4 Die Haftung des Auftragnehmers für Verzugsschäden ist auf 0,5 % des Auftragswertes pro abgeschlossener Woche des Verzugs, höchstens aber auf 5 % des Auftragswertes beschränkt.

8. Abnahme von Leistungen
8.1 Ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, so muss diese unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch den Auftraggeber erfolgen. Erfolgt seitens des Auftraggebers in dieser Zeit weder eine Freigabe noch eine ausdrückliche Ablehnung der kommunizierten Leistungen, so gelten diese als vom Auftraggeber abgenommen.
8.2 Durch die Abnahme der Ergebnisse einer Leistungsphase werden diese zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen.
8.3 Die Verweigerung der Abnahme allein auf Grund von ästhetischem oder geschmacklichem Nichtgefallen ist ausgeschlossen, wenn die jeweiligen Leistungen auf vom Auftraggeber freigegebenen Zwischenentwürfen, Studien, Konzepten o.ä. beruhen.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Der Auftragnehmer behält sich an allen Liefergegenständen das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher ihm zustehenden Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor (Kontokorrentvorbehalt).
9.2 Macht der Auftragnehmer den Eigentumsvorbehalt geltend, so liegt darin zugleich der Rücktritt von dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis.
9.3 Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Auftragnehmer erlischt das Recht des Auftraggebers zur Weiterverwendung der gelieferten Arbeitsergebnisse. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall dazu verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche in Papierform bestehenden Arbeitsergebnisse zu übergeben, digitale Kopien der Arbeitsergebnisse vollständig von seinen Computersystemen zu entfernen und dem Auftragnehmer die vollständige Rückgabe und Löschung zu bestätigen.

10. Vertragsbeendigung
10.1 Der Auftraggeber kann bis zur vollständigen Erfüllung der Leistungen jederzeit den Vertrag kündigen.
10.2 Kündigt der Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachte Leistungsphase inklusive der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgt ist. Wurden keine Leistungsphasen vereinbart, stellt der Auftragnehmer den erbrachten Aufwand zu den jeweils geltenden Stundensätzen, im Falle von Werkleistungen zuzüglich einer Pauschale für den entgangenen Gewinn in Höhe von 5 % des noch nicht erbrachten Teils der Werkleistung, in Rechnung. Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungsrechte an den Auftraggeber über. Sämtliche durch den Auftragnehmer gefertigten Gegenstände (z.B. Entwürfe, Skizzen etc.) sind unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.

11. Schutz- und Nutzungsrechte
11.1 Der Auftraggeber erkennt ausdrücklich an, dass der Auftragnehmer alleiniger Urheber der Arbeitsergebnisse ist. Die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch für den Fall als vereinbart, dass die Vorlagen die nach § 2 Abs. 2 UrhG notwendige Schöpfungshöhe nicht aufweisen. Insbesondere ist der Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Honorare unabhängig von einer urheberrechtlichen oder sonstigen Schutzfähigkeit der Vorlagen und auch für den Fall des Ablaufs der Schutzfristen von Sonderschutzrechten verpflichtet.
11.2 Der Auftraggeber ist zur vollumfänglichen Nutzung der durch den Auftragnehmer übermittelten Arbeitsergebnisse für die nach dem Vertrag vorgesehenen eigenen Zwecke berechtigt. Eine Verwendung von präsentierten Konzepten, Entwürfen, Designvorlagen usw., welche vom Auftraggeber nicht ausgewählt werden, ist ausgeschlossen; an diesem Material werden ausdrücklich keine Nutzungsrechte übertragen.
11.3 Mit dem Erwerb der Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber auch das Recht zur Anmeldung von Marken oder Geschmacksmustern innerhalb der ihm durch sein Nutzungsrecht gesetzten Grenzen, wobei der Auftragnehmer als Entwerfer zu benennen ist.
11.4 In jedem Fall gehen Nutzungsrechte erst nach vollständiger Bezahlung der geschuldeten Honorare auf den Auftraggeber über.
11.5 Der Auftragnehmer bleibt ungeachtet des Umfangs der eingeräumten Nutzungsrechte berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
11.6 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass von ihm übermittelte Unterlagen (Fotos, Zeichnungen etc.) frei von der Nutzung entgegenstehender Rechte Dritter sind. Eine Prüfung durch den Auftragnehmer findet nicht statt.

12. Gewährleistung
12.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Auftraggeber erbrachten Leistungsergebnisse unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und alle erkennbaren Mängel dem Auftraggeber anzuzeigen.
12.2 Der Auftragnehmer gewährleistet nicht, dass es sich bei dem entwickelten Produkt oder Entwurf um eine Neuheit handelt und/oder Schutz- und Eintragungsfähigkeit besteht. Der Auftragnehmer gewährleistet ferner nicht, dass der Herstellung und Verbreitung keine Rechte Dritter entgegenstehen.
12.3 Farbabweichungen bei Digitaldruck, Textildruck und Offsetdruck sind produktionsbedingt und daher kein Mangel, es sei denn eine bestimmte Farbe wurde vom Auftragnehmer schriftlich zugesagt und der Auftragnehmer wurde ausdrücklich mit der Einholung eines farbverbindlichen Proofs bei der Herstellung der Druckerzeugnisse beauftragt.
12.4 Die Gewährleistung des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf Fehler, die durch Eingriffe des Kunden oder durch Einwirkung Dritter entstehen. Erbringt der Auftragnehmer Leistungen aus dem Bereich Webdesign oder sonstige Programmierleistungen, ist der Auftragnehmer dafür verantwortlich, dass die Leistungen an den jeweils aktuellen Sicherheitsstandard angepasst werden (insbesondere die jeweils aktuellen Sicherheitsupdates eingespielt werden). Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer im Wege eines gesonderten Wartungsvertrages mit den entsprechenden Aktualisierungsarbeiten beauftragen.
12.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – außer bei Arglist und vorbehaltlich von Ziff. 13.5 – 12 Monate, gerechnet ab Übergabe der Leistungsergebnisse oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

13. Haftung
13.1 Für eine vom Auftragnehmer zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Vertragspflichten, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge geben und seine ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglichen, haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Für alle übrigen Pflichtverletzungen haftet der Auftragnehmer nur, wenn ein Schaden durch ihn oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
13.2 Soweit dem Auftragnehmer kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haftet dieser nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.
13.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Übernahme einer Garantie haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
13.4 Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer aus Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
13.5 Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziff. 13.1 bis 13.4 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
13.6 Die Haftungsbegrenzung der vorstehenden Ziff. 13.1 bis 13.5 gilt auch gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers.
13.7 In jedem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers entsprechend der Versicherungssummen auf 1.000.000,00 EUR pro Jahr und Schadensfall beschränkt.

14. Nennung als Referenzkunde
Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Veröffentlichungen und Darstellungen zur Eigenwerbung auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und die Mitarbeit an den jeweiligen Projekten hinzuweisen und die für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnisse im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.

15. Schlussbestimmungen
15.1 Die nach diesen Lieferbedingungen abgeschlossenen Verträge bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in allen übrigen Teilen für den Auftraggeber verbindlich.
15.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
15.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Villingen-Schwenningen. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, seine Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.